Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Strafe um acht Monate. Weiter zu erwähnen ist der Umstand, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 31. August 2020 das zweite Asylgesuch des Beschuldigten wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft abgewiesen hat und er auf Ende des Strafvollzugs aus der Schweiz weggewiesen wurde. Dagegen hat der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Diese Beschwerde ist immer noch hängig. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 22. Juli 2020 im vorzeitigen Strafvollzug. Von der JVA N.________ wird ihm ein unauffälliger und guter Vollzugsverlauf attestiert (pag.