Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz in der Probezeit straferhöhend zu gewichten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich einzig um 3 Vorstrafen und nicht um «zahlreiche», wovon zwei der drei Vorstrafen deliktsidentisch sind (pag. 1185). Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Strafe um acht Monate.