39 angebracht, weil deutlich mehr als fünf Geschäfte vorgenommen wurden. Es wird somit von einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten ausgegangen. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Diese Umstände sind neutral zu gewichten. 21.3 Zwischenfazit Nach Beurteilung der Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten angemessen. 21.4 Täterkomponente