Es gibt keine Hinweise auf eine schwere Abhängigkeit im relevanten Zeitraum, die eine grössere Strafminderung rechtfertigen würde. Gemäss der Tabelle Hansjakob und mit der Gewichtung der vorerwähnten objektiven Tatkomponenten wird von einer Strafe von 29 Monaten ausgegangen, wovon für die Drogenabhängigkeit ein Monat und für das Anstaltentreffen drei Monate in Abzug gebracht werden. Hingegen wird ein Zuschlag von wiederum drei Monaten