Leicht strafmindernd ist der Umstand zu gewichten, wonach für einen Teil der Gesamtmenge erst Anstalten zum Kauf getroffen wurde und die Drogenmenge noch nicht im Umlauf war. Die von ihm geltend gemachte Suchterkrankung ist ebenfalls nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Es ist zwar unbestritten, dass der Beschuldigte selber Kokain konsumierte, gemäss eigenen Angaben nach einer längeren Phase der Suchtfreiheit aber erst wieder ab Oktober 2018 (pag. 171 Z. 56). Es gibt keine Hinweise auf eine schwere Abhängigkeit im relevanten Zeitraum, die eine grössere Strafminderung rechtfertigen würde.