Das Ausmass der Schädigung der Volksgesundheit ist damit erheblich. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchiestufe operierte (z.B. nicht als Kurier fungierte) und sein «eigener Herr» war. Darauf deutet auch die mehrfach festgestellte hohe Qualität des Stoffs hin. Verschuldenserhöhend ist die Intensität zu gewichten, mit welcher der Beschuldigte in der ihm hier vorgeworfenen doch relativ kurzen Zeit den Kokainhandel betrieb. Leicht strafmindernd ist der Umstand zu gewichten, wonach für einen Teil der Gesamtmenge erst Anstalten zum Kauf getroffen wurde und die Drogenmenge noch nicht im Umlauf war.