an. Der Kammer ist es aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots untersagt, die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen, die zur Anwendung des höheren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 86). Der Beschuldigte besass, erwarb und veräusserte insgesamt 177.713 Gramm reines Kokain und traf für 80.19 Gramm Anstalten zum Kauf. Er überschritt damit die Schwelle zum schweren Fall um das rund 14-Fache. Das Ausmass der Schädigung der Volksgesundheit ist damit erheblich.