18. Fazit Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht. Es sind zudem weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Es sei angemerkt, dass die einzelnen Handlungen im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst werden, weshalb bloss eine einzige Widerhandlung gegen das BetmG vorliegt und zu sanktionieren ist. IV. Strafzumessung