a BetmG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt im Fall von Kokain ein schwerer Fall vor, wenn die Menge des reinen Stoffes 18 Gramm erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). 17. Subsumtion Vorliegend besass, verkaufte und erwarb der Beschuldigte unbefugt insgesamt 177.713 Gramm reines Kokain bzw. traf für 80.19 Gramm reines Kokain Anstalten zum Kauf. Er überschritt damit die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2