Der Vorsatz muss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen. Gegenstand des Vorsatzes sind insbesondere die Art, die Menge und die Qualität der in den Verkehr gebrachten Betäubungsmittel (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 114 ff. zu Art. 19). Weiss der Täter, oder muss er annehmen, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, droht Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.