O., N 77 zu Art. 19). Veräussern ist die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person; der Rechtsgrund ist dabei nicht massgebend (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 52 zu Art. 19 mit Hinweisen). Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begeht nach Art. 19 Abs. 1 BetmG auch, wer Anstalten zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f trifft (lit. g). Eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt. Der Vorsatz muss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen.