16. Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel u.a. besitzt und erwirbt (lit. d) und unbefugt veräussert (lit. c). Erwerb ist das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel gegen Entgelt, z.B. Kauf, aber auch unentgeltlich, z.B. durch Schenkung. Auf das Eigentum des Veräusserers und den Zweck des Erwerbs kommt es nicht an (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 77 zu Art.