BetmG befand und der Abzug insofern eine direkte Auswirkung auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts hatte. Vorliegend ist die Grenze zur mengenmässigen Qualifikation von 18 Gramm reinem Kokain unabhängig vom Abzug dieser möglichen Abweichung um ein Vielfaches überschritten. Der exakten Menge und Qualität des umgesetzten Kokaingemischs kommt im Hinblick auf den Schuldspruch somit keine Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2018 E. 3.2). Im Unterschied zum zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2019 vom 20. August 2019 ist ein Abzug der möglichen Abwei-