Das sichergestellte Kokain wies gemäss Laboranalyse einen Kokainbasewert von 81% (+/- 5.5%) auf (pag. 315). Umstritten ist, ob in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo die mögliche Abweichung von +/- 5.5% mit einem Abzug von 5.5% berücksichtigt werden müsste. Eine solcher Abzug wurde im Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.1 und 1.3 vorgenommen, da sich die fragliche Menge genau an der Grenze zur qualifizierten Menge gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG befand und der Abzug insofern eine direkte Auswirkung auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts hatte.