Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Geld aus dem Restaurant stammte und der Beschuldigte kann aus dem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Beweismitteln und Indizien hat die Kammer vielmehr keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei J.________ die Lieferung der gesamten 99 Gramm Kokain bestellt hat und dieses mit dem sichergestellten Bargeld bezahlen wollte. Das sichergestellte Kokain wies gemäss Laboranalyse einen Kokainbasewert von 81% (+/- 5.5%) auf (pag.