_, weshalb konsequenterweise ein Freispruch erfolgen müsse, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie die Vorinstanz bereits treffend ausgeführt hat, ist die Herkunft des Geldes unerheblich für die Frage, wie der Beschuldigte dieses kurzfristig einsetzen wollte. So ist durchaus denkbar, dass dieser das Geld benutzen wollte, um Kokain zu kaufen, und den Betrag nach erfolgtem Weiterverkauf für die geschilderten Ausgaben des Restaurants eingesetzt hätte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Geld aus dem Restaurant stammte und der Beschuldigte kann aus dem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei nichts zu seinen Gunsten ableiten.