_, wonach die Bestellung für die 100 Gramm Kokain bei der Übergabe des ersten Gramms aufgegeben worden sei und er diese seinem Lieferanten ausgerichtet habe, nicht mit dem Telefonat vom 1. November 2018 übereinstimmt. Aufgrund des Wortlauts und des Zeitpunkts des Telefons muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Bestellung erst während diesem Telefongespräch aufgegeben wurde. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Darstellung, der Beschuldigte habe lediglich zwei Portionen à 1 Gramm bestellt, als Schutzbehauptung. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann der Beschuldigte auch aus der Beschreibung der bestellten «Büteli» als «klein» nichts zu seinen Gunsten ableiten: