zu Beginn des Telefongesprächs nicht mit Namen, sondern mit der Nummer «UM011», was vermutlich ein Code darstellte, und der Beschuldigte fragte nicht nach, wer am Telefon sei. Sie erkundigen sich gegenseitig danach, wie es dem anderen gehe. Zum Schluss stellte der Beschuldigte J.________ in Aussicht, dass er dann gratis «Shisha rauchen» dürfe. Ein solches Angebot wäre nicht zu erwarten, wenn der Beschuldigte J.________ lediglich aufgrund einer einmaligen Übergabe von