Gegen die Argumentation der Verteidigung spricht zudem die Analyse des Wortlauts der Bestellung im Telefongespräch vom 1. November 2018. So lautete die Bestellung des Beschuldigten wörtlich: «Also wenn genau glich, de chasch du mier wie bim letschte Mal zwei chlini Büteli gä…» (pag. 201). Aufgrund der Satzstellung muss davon ausgegangen werden, dass sich das «letzte Mal» nicht auf die Art des Beutelchens bezog, sondern auf die Tatsache, dass deren zwei geliefert worden waren. Bei der Übergabe des einen Gramms wurde aber gemäss J.________ nur ein Säcklein übergeben (pag. 231 Z. 232).