an den Beschuldigten gegeben hat. Da der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben erst im Oktober 2018 wieder mit dem Konsum von Kokain angefangen hat, ist eine einzelne Lieferung einer so geringen Menge von Kokain an den Beschuldigten im Sommer 2018 auch nicht nachvollziehbar (pag. 171 Z. 56). Aus diesem Grund bezog sich die Formulierung «wie letztes Mal» im Telefongespräch vom 1. November 2018 nicht zwingend auf eine vorangegangene Lieferung von 1 Gramm. Gegen die Argumentation der Verteidigung spricht zudem die Analyse des Wortlauts der Bestellung im Telefongespräch vom 1. November 2018.