Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer nach der Analyse des Aussageverhaltens von J.________ jedoch davon aus, dass dieser der Polizei nur Bruchstücke erzählt hat und das Erlebte in seinen Aussagen so abgeändert hat, dass möglichst keine weiteren Geschäfte mit dem Beschuldigten erwähnt werden mussten. Entgegen der Vorinstanz gilt für die Kammer deshalb nicht als erstellt, dass es vor der Begegnung am 1. November 2018 erst eine einzige Lieferung über 1 Gramm von J.________ an den Beschuldigten gegeben hat.