34 Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass J.________ gemäss der telefonisch getroffenen Verabredung um 16:15 Uhr mit zwei Pack mit insgesamt 99 Gramm Kokaingemisch beim Beschuldigten auftauchte, die er dem Beschuldigten verkaufen wollte. Dieser trug zu diesem Zeitpunkt fast CHF 9'000.00 in bar auf sich. Bestritten und genauer zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschuldigte diese 99 Gramm Kokain bestellt hatte und entgegennehmen wollte oder ob J.________ dem Beschuldigten aufgrund eines Missverständnisses zwei Pack à 50 Gramm, statt zwei Pack à 1 Gramm, liefern wollte.