Die Übergabe wurde für den selben Nachmittag vereinbart. Im Gegensatz zur Verteidigung hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich beim Gesprächspartner von J.________ in diesem Telefongespräch um den Beschuldigten gehandelt hat, meldete sich dieser doch als «A.________ (Nachname)» ans Telefon und finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Polizei den Gesprächsteilnehmer A bei der Aufzeichnung fälschlicherweise als den Beschuldigten identifiziert hat. Weiter gab auch J.________ an, er habe mit dem Beschuldigten telefoniert (pag. 231 Z. 261) und der Beschuldigte hat in Bezug auf ein Telefonat mit H._