14.5.7 Gesamtwürdigung Die Kammer schliesst sich vorbehältlich der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen der Erwägungen der Vorinstanz an. Es ist erstellt und auch nicht bestritten, dass J.________ und der Beschuldigte am 1. November 2018 kurz vor der Übergabe von Kokain festgehalten wurden. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte am 1. November 2018, ca. 14:00 Uhr bei J.________ «wie bim letschte Mal zwei chlini Büteli» bestellt hat. Damit war Kokain gemeint. Die Übergabe wurde für den selben Nachmittag vereinbart.