Auch deshalb muss davon ausgegangen werden, dass J.________ der Polizei einiges verschwiegen, oder das Erlebte in seinen Aussagen so abgeändert hat, dass möglichst keine weiteren Geschäfte mit dem Beschuldigten erwähnt werden mussten. Abzustellen ist jedoch auf die Aussagen, wonach die Lieferung am 1. November 2018 für den Beschuldigten bestimmt war und er dafür CHF 6'000.00 hätte erhalten sollen. Dies hat J.________ von Anfang an und von sich aus so angegeben und steht im Einklang mit weiteren Beweismitteln. 14.5.7 Gesamtwürdigung