In den Aussagen können denn auch Ungereimtheiten festgestellt werden, die durch die Vorinstanz nicht thematisiert wurden. Etwa, weshalb im Telefongespräch von «wie bim letschte Mal zwei chlini Büteli» gesprochen wurde, wenn er dem Beschuldigten nach eigenen Angaben bisher erst einmal ein Säcklein à 1 Gramm geliefert habe. Auch deshalb muss davon ausgegangen werden, dass J.________ der Polizei einiges verschwiegen, oder das Erlebte in seinen Aussagen so abgeändert hat, dass möglichst keine weiteren Geschäfte mit dem Beschuldigten erwähnt werden mussten.