Es scheint, als habe J.________ vor allem Aussagen gemacht zu Vorgängen, von welchen er wusste, dass sie der Polizei bekannt waren und zwar erst, als ihm dies vorgehalten wurde (Kokainlieferung an den Beschuldigten, vorgängiges Telefongespräch, Identifikation des Beschuldigten). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er der Polizei nur Bruchstücke dessen erzählte, was er wusste und was geschehen war, dies sicher auch, um sich selber zu schützen. In den Aussagen können denn auch Ungereimtheiten festgestellt werden, die durch die Vorinstanz nicht thematisiert wurden.