33 schuldigte] könnte sein. Er sei sich nicht sicher, ob er die Person Nr. 5 kenne (pag. 234 Z. 32 ff.). Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger gab er an, Nr. 3 oder 5 auf dem Fotobogen könnte «der von D.________ sein» (pag. 238 Z. 225 ff.). Die Aussagen von J.________ sind differenziert zu betrachten. So fällt auf, dass er sehr viele Vorhalte abstritt oder die Aussage verweigerte und dann mehrfach nach Rücksprache mit seinem Anwalt eine Aussage korrigierte oder doch eine Aussage machte. Es scheint, als habe J._____