Er habe mit dem Empfänger der Lieferung vorgängig keinen Kontakt gehabt (pag. 228 Z. 84). Auf Vorhalt der Telefonüberwachung vom 1. November 2018 gab er an, es klinge nach ihm, der andere wisse er nicht. Danach verweigerte er zwischenzeitlich die Aussagen z.B. auf die Frage, um was es beim Gespräch gegangen sei (pag. 228 Z. 114 ff.). Nach Besprechung mit seinem Anwalt sagte J.________, als er den Typen in Z.________ getroffen habe, habe dieser ihm ein Handy und 30 Gramm Kokain gegeben. Davon habe er ca. 1 Gramm herausgenommen und nach D.________ in die M.________ zu «S.________» gebracht.