32 Ziff. 14.5.7 unten). Daher sind die diesbezüglichen Aussagen als Schutzbehauptungen zu werten. 14.5.6 Aussagen von J.________ Anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2018 gab J.________ an, er habe heute «etwas» vorbeibringen sollen. Er habe 100 Gramm liefern und dafür CHF 6'000.00 erhalten sollen. Die bei der Anhaltung sichergestellten zwei Pack mit je ca. 50 Gramm Kokain habe er in das M.________ bringen sollen, wo jemand es abgeholt hätte (pag. 222 Z. 32 ff.).