212 Z. 113 ff.). Wie sogleich aufgezeigt wird, ist es nach Ansicht der Kammer für die Beurteilung des Vorwurfs an den Beschuldigten nicht relevant, woher das Geld stammte, welches beim Beschuldigten sichergestellt wurde. Massgeblich ist lediglich, wozu er es verwenden wollte. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das Geld für den Kauf der 99 Gramm Kokaingemisch gebrauchen wollte (siehe