Denn es sei nicht klar, wie der Beschuldigte die Lieferung von 100 Gramm Kokain hätte zahlen sollen, wenn das Geld dem Restaurant gehört habe. Zum Reinheitsgrad sei zu sagen, dass das IRM einen Reinheitsgrad von 81% bei einer Messungenauigkeit von 5% festgestellt habe. Es müsse somit von einem Reinheitsgrad von 76.55% ausgegangen werden. Die Vorinstanz habe diesen Abzug zu Unrecht abgelehnt. Beim Anklagepunkt des Anstaltentreffens sei somit von einer Menge von zwei Gramm und einem Reinheitsgrad von 76.55% auszugehen. Dies ergebe 1.53 Gramm reines Kokain. 14.4 Beweismittel