Hier gebe es jedoch einen inneren Widerspruch in der Begründung der Vorinstanz: Diese habe festgestellt, dass es sich beim Bargeld um Mittel des Restaurants gehandelt habe, das der Beschuldigte vorher gewechselt habe, um Löhne und Rechnungen des Restaurants zu bezahlen. Dies hätte konsequenterweise aber zu einem Freispruch vom Vorwurf des Anstaltentreffens zum Kauf führen müssen. Denn es sei nicht klar, wie der Beschuldigte die Lieferung von 100 Gramm Kokain hätte zahlen sollen, wenn das Geld dem Restaurant gehört habe.