Es habe hier in der Bestellkette ein Missverständnis gegeben. Angesichts der schweren Vorwürfe sei es verheerend und falsch, wenn die Bedeutung des Wortlauts «wie bim letschte Mau zwöi chlini Büteli» offengelassen werde. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung so viel Bargeld bei sich gehabt habe, sei nur prima vista passend. Hier gebe es jedoch einen inneren Widerspruch in der Begründung der Vorinstanz: Diese habe festgestellt, dass es sich beim Bargeld um Mittel des Restaurants gehandelt habe, das der Beschuldigte vorher gewechselt habe, um Löhne und Rechnungen des Restaurants zu bezahlen.