30 14.3 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung Folgendes vor: Der Sachverhalt habe sich hier entscheidend anders abgespielt, als von der Vorinstanz dargestellt. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte im Sommer 2018 ein Beutelchen à 1 Gramm Kokain von J.________ erhalten habe. Es sei ebenfalls unbestritten, dass J.________ am 1. November 2018 mit zwei Beutelchen von insgesamt 99 Gramm Kokaingemisch erwischt worden sei, welche er anscheinend dem Beschuldigten habe übergeben wollen.