Allenfalls wäre es wieder zurückgelegt worden, wenn man Einnahmen aus den Drogenverkäufen gehabt hätte. Gestützt auf die Laboranalyse wurde von einem Kokainbasewert von 81% ausgegangen, was eine Menge von 80.2 Gramm reinem Kokain ergab (pag. 925 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).