Zwar führte sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei aus, sie sei nicht restlos überzeugt, dass das Geld, das der Beschuldigte bei der Anhaltung auf sich getragen habe, aus dem Drogenhandel stammte. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass dieses vom Restaurant M.________ stamme. Die Vorinstanz hielt aber zugleich fest, dass die Herkunft des Geldes aus dem Restaurant der Verwendung zum Bezahlen der Drogenlieferung von J.________ nicht entgegenstehe. Allenfalls wäre es wieder zurückgelegt worden, wenn man Einnahmen aus den Drogenverkäufen gehabt hätte.