In Kombination mit dem Umstand, dass J.________ bei der Anhaltung 99 Gramm Kokaingemisch bei sich hatte und der Beschuldigte mehrere tausend Franken auf sich trug, hatte die Vorinstanz keine Zweifel, dass der Beschuldigte dieses Kokain habe kaufen wollen. Das Argument, wonach das Geld für das Restaurant bestimmt gewesen sei, liess die Vorinstanz nicht gelten. Zwar führte sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei aus, sie sei nicht restlos überzeugt, dass das Geld, das der Beschuldigte bei der Anhaltung auf sich getragen habe, aus dem Drogenhandel stammte.