Die Vorinstanz stellte auf ein abgehörtes Telefongespräch, die als glaubhaft erachteten Aussagen von J.________ sowie die Umstände der Anhaltung am 1. November 2018 ab. J.________ gab an, er habe dem Beschuldigten zunächst einmal 1 Gramm Kokain geliefert und daraufhin habe dieser weitere 100 Gramm bestellt. In Kombination mit dem Umstand, dass J.________ bei der Anhaltung 99 Gramm Kokaingemisch bei sich hatte und der Beschuldigte mehrere tausend Franken auf sich trug, hatte die Vorinstanz keine Zweifel, dass der Beschuldigte dieses Kokain habe kaufen wollen.