Der Beschuldigte machte auch hier von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 13.5 Beweiswürdigung 13.5.1 Aussagen von I.________ I.________ gab in der Einvernahme von 17. Juli 2019 an, er habe ein paar Mal von «S.________» Kokain gekauft. Insgesamt ca. 5 Gramm (pag. 277 Z. 28). Er habe zwischen September und Oktober 2018 erstmalig beim Beschuldigten Kokain gekauft, wohl eher Oktober (pag. 277 Z. 34). Er habe jeweils ein Gramm Kokain gekauft. Es sei in einem Plastik zu einer Kugel geformt und verschweisst gewesen (pag. 277 Z. 38).