13.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte in Bezug auf den Verkauf an I.________ vor, dieser habe selber angegeben, er habe ein Gramm mehr oder weniger vom Beschuldigten bezogen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei in dubio pro reo deshalb von 4 Gramm auszugehen. Hier sei die Vorinstanz zu Recht von einem Reinheitsgrad von 25% ausgegangen. Dies ergebe gesamthaft 1 Gramm reines Kokain. 13.4 Beweismittel Zu würdigen sind vorliegend die Aussagen von I.________ anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2019 (pag. 276 ff.). Der Beschuldigte machte auch hier von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.