924 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging dabei von einer Gesamtmenge von 5 Gramm aus. Dies sei ein stimmiger Durchschnittswert. I.________ habe ausgeführt, es könne auch ein Gramm mehr oder weniger sein. Einmal habe er vielleicht sogar 2 Gramm gekauft. Die Vorinstanz ging infolge fehlender Sicherstellung und der Aussage von I.________, die Qualität sei «Abfall», nicht gerade «der Hit» gewesen, von einem Reinheitsgrad von 25% aus, was 1.25 Gramm reinem Kokain entsprach. 13.3 Vorbringen der Verteidigung