Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Überlegungen an. 12.6 Fazit Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte von Juli 2018 bis Oktober 2018 in D.________ 128 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 63%: 80.64 Gramm reines Kokain) an H.________ verkauft und dieses vorgängig erworben und besessen hat.