8 oben). Hingegen sind die übereinstimmenden Aussagen der drei Bezügerinnen und die erwähnten Laboranalysen durchaus als Hinweis darauf zu gewichten, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum in der Regel qualitativ hochwertiges Kokaingemisch verkaufte. Vor diesem Hintergrund war es ohne weiteres zulässig, auf den Mittelwert von 63% gemäss SGRM-Statistik abzustellen. Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Überlegungen an.