313 und pag. 318). Demgegenüber stehen die bereits ausführlich diskutierten Angaben von R.________ und I.________, wonach die Qualität des Kokains nicht gut gewesen sei. Wie bereits begründet, kommt diesen Angaben aufgrund der Differenz zwischen dem Umfang der Lieferung von R.________ und der vom Beschuldigten umgesetzten Menge sowie dem nur sporadischen Bezug von I.________ keine über die eigenen Geschäfte hinausgehende Aussagekraft zu (siehe Ziff. 8 oben).