In Bezug auf den Reinheitsgrad ist festzuhalten, dass H.________ im Gegensatz zu den anderen Bezügerinnen und Bezügern keine Angaben zur Qualität des Kokains machte und im Zusammenhang mit seinen Bezügen keine Laboranalysen vorliegen. Hinweise auf die Qualität des vom Beschuldigten gehandelten Kokains finden sich jedoch wie erwähnt in den Aussagen der anderen Bezügerinnen und Bezügern, von denen die Mehrheit die Qualität als gut bis sehr gut bezeichnete und in den Laborergebnissen des bei E.________ und beim Beschuldigten sichergestellten Kokains mit einem Kokainbasewert von 84-85% (pag. 313 und pag. 318).