Der Beschuldigte konnte auch ohne Erwähnung von X.________ aus der Anklageschrift erkennen, welche Kokainverkäufe und insbesondere welche Mengen ihm vorgeworfen wurden und es war ihm mit diesen Informationen ohne Weiteres möglich, sich adäquat zu verteidigen. In Bezug auf den Reinheitsgrad ist festzuhalten, dass H.________ im Gegensatz zu den anderen Bezügerinnen und Bezügern keine Angaben zur Qualität des Kokains machte und im Zusammenhang mit seinen Bezügen keine Laboranalysen vorliegen.