_ gekauft, bezahlt und konsumiert. In diesem Fall hätten die beiden mittäterschaftlich gehandelt, womit den Beteiligten im Ergebnis die gesamte bezogene Menge angerechnet worden wäre (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., N 137 ff. zu Art. 19; Hug-Beeli, BetmG Kommentar, Basel 2016, N 859 ff. zu Art. 19). Der Umstand, dass der gemeinsame Kauf durch H.________ und X.________ in der Anklageschrift nicht aufgeführt wurde, hätte denn auch nicht – wie sinngemäss vorgebracht – das Anklageprinzip verletzt: Der Beschuldigte konnte auch ohne Erwähnung von X._____