251 Z. 153). Das Geld für den beschriebenen Drogenkonsum habe er von seinem Lohn gehabt, aufgeteilt mit seinem Kollegen. Es habe eine Aufteilung stattgefunden zwischen seinem «Bitz» und dem von X.________ (pag. 257 Z. 462). Auf der anderen Seite hat H.________ ausgesagt, er selber habe jedes Mal eine Portion à 0.8 Gramm gekauft (pag. 251 Z. 188 und pag. 252 Z. 219) und beschreibt X.________ mehrfach als eigenständigen Kunden des Beschuldigten (pag. 253 Z. 256 ff. und Z. 169). Aufgrund dieser Aussagen ist