Die Verteidigung macht weiter geltend, die gekaufte Menge müsse halbiert werden, da H.________ das Kokain jeweils zusammen mit einem Kollegen bezogen habe und die Bezüge seines Kollegen nicht in der Anklageschrift aufgeführt worden seien. Aus den Aussagen von H.________ geht hervor, dass er und sein Kollege X.________ beide beim Beschuldigten Kokain bezogen und dieses zumindest teilweise zusammen konsumiert haben. H.________ gab zudem an, er sei jeweils mit X.________ 2-3 Mal am Tag beim Beschuldigten gewesen, sie hätten pro Mal 0.8 Gramm Kokain gekauft (pag. 251 Z. 153).